Illustration eines Mannes, der mit einem Stecker Strom von der Sonne abzapft.

16. Oktober 2023

Aktuelle Entwicklung bei PV-Anlagen in der Ertragsteuer

Das Thema Photovoltaikanlagen (kurz: PV-Anlagen) gewinnt derzeit immer mehr an Relevanz. Denn im Vergleich zu den Vorjahren nimmt der Ausbau des Photovoltaik-Netzes in Deutschland wieder ordentlich Fahrt auf.

Vielleicht haben Sie schon davon gehört, dass die Nutzung von PV-Anlagen Vorteile mit sich bringt, da man eigenen Strom erzeugen, damit Geld sparen und sogar Geld verdienen kann. Doch wie wird das Thema steuerrechtlich behandelt? Der folgende Fachbeitrag bietet einen Überblick.

Steuerliche Liebhaberei

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, einen vereinfachten Antrag auf Liebhaberei zu stellen. Dieser hat zur Folge, dass die jeweilige Anlage einkommensteuerlich irrelevant und eine Steuerbefreiung gar nicht erforderlich ist. 

Voraussetzungen:

  • Inbetriebnahme der PV-Anlage nach dem 31. Dezember 2003
  • Die Summe der installierten Gesamtleistung darf 10 kW/kWp nicht übersteigen
  • Neben der Einspeisung wird der Strom ausschließlich für private Zwecke genutzt

Die Antragsfrist für PV-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist bis zum 31. Dezember 2023 verlängert worden.

Wichtig ist hierbei, dass Anlagen, die unter die ertragsteuerliche Liebhaberei fallen, bei den Höchstgrenzen für die Steuerbefreiung, auf die wir im nächsten Schritt eingehen, nicht einzubeziehen sind.

Neue ertragsteuerliche Steuerbefreiung für PV-Anlagen

Mitte Dezember 2022 wurde ein neues Jahressteuergesetz verabschiedet, welches gesetzliche Änderungen bei der ertragsteuerlichen Behandlung von PV-Anlagen mit sich brachte und die alte Vereinfachungsregelung ergänzte. 

So sind die Einnahmen aus Anlagen mit einer Maximalleistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak (kWp) nun steuerfrei. Dies gilt auch schon rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die Folge sind echte steuerliche Vereinfachungen und eine Entlastung von bürokratischen Pflichten.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer werden also rückwirkend ab dem Jahr 2022 Anlagen bis 30 kWp nicht mehr berücksichtigt. Diese Steuerbefreiung gilt für PV-Anlagen auf …

  • dem eigenen Einfamilienhaus
  • Gebäuden, die nicht zu Wohnzwecken dienen (z. B. Gewerbeimmobilien)
  • sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser oder gemischt genutzte Immobilien)

Hierbei ist eine Obergrenze der Leistung zu beachten. Diese liegt bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bei 30 kWp und bei Mehrfamilienhäusern und Mischgebäuden mit überwiegendem Wohnanteil bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Je Steuerpflichtiger oder Steuerpflichtigem bzw. je Mitunternehmerschaft ist allerdings eine Obergrenze von maximal 100 kWp zu beachten.

Gewerbesteuer

Zudem sind Betreiber von PV-Anlagen mit maximal 30 kWp Bruttoleistung von der Gewerbesteuerpflicht befreit. Eine Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde sowie eine Pflichtmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer entfällt damit. Auch diese Regelung gilt rückwirkend ab dem Jahr 2022. 

Wir beraten Sie gerne

Sie haben Fragen zum Thema PV-Anlagen? Gerne erläutern wir Ihnen die für Sie relevanten Sachverhalte in einem persönlichen Gespräch – denn dieser Beitrag kann selbstverständlich keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail. 

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