Illustration einer Person, die eine Lupe vor ein Liniendiagramm hält.

15. Februar 2024 | Wissen

Die steuerliche Außenprüfung – oder Betriebsprüfung (BP) – im Überblick

Eine Außenprüfung ist ein Verfahren, mit dessen Hilfe das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens kontrolliert. In diesem Beitrag haben wir die wichtigsten Informationen zur Außenprüfung zusammengefasst.

Was ist eine Außenprüfung?

Eine Außenprüfung kann in Form einer Betriebsprüfung, Lohnsteuer-Außenprüfung oder Umsatzsteuer-Sonderprüfung stattfinden. Ziel ist es, festzustellen, ob die Steuern der Vergangenheit korrekt ermittelt und abgeführt wurden.

Die Prüfungshäufigkeit richtet sich nach der Größenklasse des Unternehmens. So werden beispielsweise Großbetriebe durchgehend, Mittelbetriebe alle zwölf Jahre und Klein- und Kleinstbetriebe nur bei bestimmtem Anlass geprüft. Dabei liegt die Auswahl des Prüfungsumfangs beim Finanzamt. Auch können Betriebe per Zufallsgenerator ausgewählt werden.

Über den Umfang und den Beginn einer Außenprüfung muss der betroffene Betrieb rechtzeitig mittels einer Prüfungsanordnung informiert werden.

Welche Mitwirkungspflicht besteht bei einer Außenprüfung?

Um einen reibungslosen Ablauf bei der Außenprüfung zu ermöglichen, besteht eine Mitwirkungspflicht der oder des Steuerpflichtigen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Stellen von Räumlichkeiten für den Prüfer 
  • Erteilung von Auskünften und gegebenenfalls eine Erläuterung dieser
  • Vorlegen von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und andere Urkunden 
  • Unterstützung bei elektronischen Daten 

Was sind die Grenzen der Außenprüfung?

Zwar sind die Mitwirkungspflichten sehr umfangreich, allerdings müssen Sie dem Prüfer nicht alles vorlegen; es gibt auch Grenzen. Bestimmte Auskunfts- und Verweigerungsrechte sind in den §§ 101 ff. AO geregelt. Die Mitwirkungspflicht muss erfüllbar und zumutbar sein. Die angeforderten Unterlagen und Erläuterungen müssen für den Sachverhalt und die Besteuerung relevant sein. Außenprüfer*innen dürfen beispielsweise nicht verlangen, dass Betriebsgeheimnisse aufgedeckt werden. Zudem darf eine Arbeitserleichterung des Finanzbeamten nicht zu einer Überlastung der oder des Steuerpflichtigen führen. Ist die Finanzbehörde selbstständig in der Lage, sich Informationen in angemessener Weise selbst zu beschaffen, müssen diese nicht vorgelegt werden. Zudem können auch Anfragen der Finanzverwaltung abgelehnt werden.

Zusätzlich haben Angehörige und Angehörige bestimmter Berufsgruppen – zum Beispiel auch Steuerberater – Auskunftsverweigerungsrechte.

Was sind Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht?

Kommt man seiner Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, kann dies negative Folgen haben. Diese sind abhängig von der Art und Weise des Nicht-Mitwirkens. Beispielsweise kann ein Verletzen der Mitwirkungspflicht zu einer Zwangsgeldandrohung führen, Besteuerungsgrundlagen können geschätzt werden oder es kann zur Festsetzung von Verzögerungsgeld kommen.

Fazit

Bei einer Außenprüfung ist der oder die Steuerpflichtige zur Mitwirkung verpflichtet. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann negative Folgen haben. Es sollte aber auch beachtet werden, dass nicht alle Anfragen von der Finanzverwaltung beantwortet werden müssen.

Wir sind für Sie da

Selbstverständlich beraten und unterstützen wir unsere Mandate im Falle einer Außenprüfung vollumfänglich und übernehmen die Kommunikation mit dem Finanzamt. Nehmen Sie im Einzelfall einfach Kontakt auf und vereinbaren Sie ein persönliches Gespräch. Denn dieser Beitrag kann keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen.

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