20. Juni 2023
EuGH urteilt zur Unzulässigkeit des Aufteilungsgebots bei einheitlichen Leistungen
In einem aktuellen Urteil zum Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass die Überlassung der Betriebsvorrichtungen eine Nebenleistung zur Vermietung ist und die Umsatzsteuerbefreiung dieser Vermietung auch für die Betriebsvorrichtung gelten muss.
Einheitliche Leistungen
Im Umsatzsteuerrecht gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. So darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden, wenn diese wirtschaftlich zusammengehören und als ein unteilbares Ganzes anzusehen sind. Dabei hat die Einheitlichkeit der Leistung Bedeutung für die Bestimmung des Orts, den Zeitpunkt der Leistung, sowie für die Anwendung von Befreiungsvorschriften und des anzuwendenden Steuersatzes. Es müssen also mehrere selbständige Leistungen vorliegen, wobei die Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt (vgl. Abschn. 3.10 Abs. 5 Satz 1 UStAE).
Ausnahmeregelung bei Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
Eine Ausnahme hiervon ist das Aufteilungsgebot bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen, da hierbei eine Aufteilung zwischen der grundsätzlich umsatzsteuerbefreiten Grundstücksvermietung und der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung von Betriebsvorrichtungen erfolgen muss (vgl. Abschn. 4.12.10 Satz 1 UStAE). Der Grundsatz „die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung“ findet insoweit keine Anwendung.
Urteil des Europäischen Gerichtshofs und mögliche Konsequenzen
In dem aktuellen Urteil des EuGH v. 4.5.2023 - C-516/21 kommt dieser zu dem Ergebnis, dass ein solches Aufteilungsgebot zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs führe und dadurch die Funktionalität des Umsatzsteuer-Systems beeinträchtigt wird.
Nach der Entscheidung des EuGH wird die Auffassung des Bundesfinanzhofs und der Finanzverwaltung, die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen als steuerpflichtig anzusehen, selbst wenn diese Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind und deren Überlassung eine unselbständige Nebenleistung darstellt, nicht mehr haltbar sein. Somit muss die Reaktion des BFH und der Finanzverwaltung abgewartet werden. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.
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