Zwei Hände umschließen schützend ein Auto - Symbolgrafik zur privaten Nutzung eines Firmenwagens.

09. Februar 2026 | Wissen

Firmenwagen privat genutzt – was gilt für Geschäftsführer*innen? 

 

Wenn Geschäftsführer*innen einen Firmenwagen auch privat nutzen, ist Streit mit dem Finanzamt oft vorprogrammiert. Jetzt hat das Finanzgericht Düsseldorf ein wichtiges Urteil gefällt, das besonders für sogenannte beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer*innen relevant ist – also wenn jemand nicht nur die Geschäfte der GmbH führt, sondern gleichzeitig auch Anteile an der Firma hält.

Was war passiert?

Ein Geschäftsführer nutzte sein Firmenauto auch privat – allerdings ohne schriftliche Vereinbarung. Das Finanzamt wertete das als zusätzliches Gehalt und forderte Lohnsteuer. Doch das Gericht widersprach: Ohne eine klare und im Voraus getroffene Erlaubnis zur Privatnutzung handelt es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Im Ergebnis bedeutet das: Selbst eine regelmäßige Privatnutzung reicht nicht aus. Nur wenn eindeutig – idealerweise schriftlich – geregelt ist, dass das Fahrzeug auch privat genutzt werden darf, ist das steuerlich korrekt als Arbeitslohn zu behandeln.

Was heißt das für die Praxis?

Wenn Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer*in einer GmbH auch privat mit dem Firmenwagen unterwegs sind, gilt:

  • Regeln Sie die Nutzung schriftlich – am besten im Anstellungsvertrag.
  • Dokumentieren Sie die Nutzung nachvollziehbar, z. B. mit einem Fahrtenbuch.
  • Stellen Sie sicher, dass Vertrag und Praxis übereinstimmen.

So vermeiden Sie unnötigen Ärger mit dem Finanzamt und sorgen für klare, rechtssichere Verhältnisse.

So sind Sie auf der sicheren Seite

Die Privatnutzung von Firmenwagen bleibt ein sensibles Thema mit erheblichem steuerlichen Gestaltungsspielraum – aber auch mit Fallstricken. Ohne schriftliche Nutzungsvereinbarung droht schnell eine vGA statt lohnsteuerpflichtiger Leistung.

Sie möchten prüfen, wie Ihre Vereinbarungen gestaltet sind oder ob Handlungsbedarf besteht? Wir beraten Sie gern – persönlich, digital und passgenau. Bitte beachten Sie, dass dieser Artikel keine individuelle steuerliche Beratung ersetzt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrem Fall haben.

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