Illustration eines Mannes im Anzug, der einen Karton mit Dokumentrollen unterm Arm hält. Neben ihm steht ein Wegweiser mit der Aufschrift Kurzfristige Beschäftigung.

30. Juli 2024 | Wissen

Kurzfristige Beschäftigung: Was Sie wissen müssen

Die kurzfristige Beschäftigung stellt für viele Unternehmen und Arbeitnehmer*innen eine flexible und attraktive Möglichkeit dar, zeitlich begrenzte Arbeitsverhältnisse einzugehen. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, was eine kurzfristige Beschäftigung ausmacht, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten.

Definition der kurzfristigen Beschäftigung

Die meisten kennen den Minijob, aber was ist eigentlich eine kurzfristige Beschäftigung? Eine kurzfristige Beschäftigung ist ein Arbeitsverhältnis, das von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Diese Beschäftigungsform ist sozialversicherungsfrei, unterliegt jedoch der regulären Lohnsteuerpflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent erhoben werden.

Voraussetzungen und rechtliche Rahmenbedingungen

Sozialversicherungsrecht:

  • Die Dauer der Beschäftigung darf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen.
  • Kurzfristige Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Versicherungsfreiheit gilt nur, wenn die Beschäftigung gelegentlich und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Lohnsteuerrecht:

  • Der Arbeitslohn aus kurzfristiger Beschäftigung ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig.
  • Eine Pauschalbesteuerung mit 25 Prozent ist möglich, wenn:
    • Die Beschäftigung gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrt.
    • Die Beschäftigungsdauer maximal 18 zusammenhängende Arbeitstage beträgt.
    • Der durchschnittliche Arbeitslohn pro Tag 150 Euro und der Stundenlohn 19 Euro nicht überschreiten.

Arbeitsrecht:

  • Kurzfristige Beschäftigte unterliegen denselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie andere Arbeitnehmer*innen, zum Beispiel dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht nach einer Beschäftigungsdauer von vier Wochen.
  • Kündigungsschutz besteht nicht, da das Kündigungsschutzgesetz eine Wartezeit von sechs Monaten voraussetzt.
  • Urlaubsanspruch besteht gemäß Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), jedoch meist nur als Teilurlaub aufgrund der kurzen Beschäftigungsdauer.

Beitragspflichten und Umlagen:

  • Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind zu entrichten.
  • Umlage 1 (U1) entfällt bei Beschäftigungsdauer bis zu vier Wochen.
  • Umlage 2 (U2) für Mutterschaftsleistungen ist auch bei kurzfristigen Beschäftigungen zu zahlen.
  • Insolvenzgeldumlage ist zu entrichten.

Zusammenfassung

Die kurzfristige Beschäftigung bietet sowohl Arbeitgeber*innen als auch Arbeitnehmer*innen zahlreiche Vorteile durch ihre sozialversicherungsfreien Bedingungen und die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Es ist jedoch wichtig, die zeitlichen Grenzen und die berufsmäßige Ausübung im Auge zu behalten, um von den Vorteilen zu profitieren. Arbeitgeber*innen sollten zudem die gesetzlichen Meldepflichten und die Zahlung der Umlagen beachten, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.

Fragen? Wir sind für Sie da!

Für eine umfassende Beratung der steuerlichen Aspekte und weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – denn dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

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