Grundsteuerreform Fristverlängerung burgenta Checkliste Steuerberatung

11. Mai 2022

Neue Grundsteuerreform: Anforderungen, Fristen und wissenswerte Fakten

Bundestag und Bundesrat haben 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedet. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im Zuge der Grundsteuerreform achten sollten.

Zum Hintergrund

Aufgrund der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke neu bewertet werden. Bislang beruht die Festsetzung der Grundsteuer auf Messbeträgen, die auf Grundlage von Einheitswerten ermittelt werden. Diese stammen aus dem Jahr 1964 (bzw. 1935 in den „neuen“ Bundesländern).

Unterschiede Wertentwicklung

Durch die Wertentwicklung bei Grundstücken kommt es zu erheblichen Unterschieden zwischen den tatsächlichen Werten und den veralteten Einheitswerten. Als Eigentümer*in eines (privat genutzten / betrieblichen / land- oder forstwirtschaftlichen) Grundstücks sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet am Neubewertungsverfahren teilzunehmen.

Welche Fristen sind zu beachten?

Für jedes Grundstück müssen Eigentümer*innen ab dem 1. Juli 2022 eine Feststellungserklärung in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung einreichen. Die Abgabefrist endet nach derzeitigem Stand am 31. Oktober 2022. Die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 werden als Basis für die Neubewertung zugrunde gelegt. Dies ist der Stichtag für die Angaben in der Erklärung.

Erstmalige Anwendung ab dem 1. Januar 2025

Da die Finanzverwaltung etwas Zeit benötigt, um die neuen Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge zu ermitteln, werden die neuen Werte erstmals ab dem 01.01.2025 für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die bisherige Rechtslage zur Ermittlung der Grundsteuer fort.

Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid

Auf Grundlage der Angaben in der Erklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und erlässt einen Grundsteuerwertbescheid.
Außerdem stellt das Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid aus. Diese beiden Bescheide bilden die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder die Gemeinde. Bei Fragen zum individuellen Einzelfall, kommen Sie gern auf uns zu!

Wie wird die zu zahlende Grundsteuer ermittelt?

Bei der Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer wird der Einheitswert (ab 2025 Grundsteuerwert) mit der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz multipliziert. Aus dieser Berechnung ergibt sich die Jahresgrundsteuer. Der Hebesatz wird von der Stadt oder Gemeinde festgelegt. Diese erlassen sodann einen Grundsteuerbescheid, aus dem die zu zahlende Grundsteuer hervorgeht.

Wird sich die Grundsteuer überall deutlich erhöhen?

Ziel der Grundsteuerreform ist ausdrücklich nicht, dass das Aufkommen insgesamt steigt. Die neue Grundsteuer soll aufkommensneutral sein. Der Hebesatz wird idealerweise durch die Städte und Gemeinden so angepasst werden, dass die Grundsteuerreform im Vergleich zur alten Rechtslage aufkommensneutral ist.

Was bedeutet die Länderöffnungsklausel?

Die einzelnen Bundesländer haben durch eine Länderöffnungsklausel die Möglichkeit, statt des Bundesmodells eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer inzwischen bereits Gebrauch gemacht. Die folgenden Bundesländer haben sich für die Anwendung des Bundesmodells entschieden:

  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
  • Sachsen/Saarland (mit einer Abweichung hinsichtlich nutzungsbezogener Grundsteuermesszahlen)

Die übrigen fünf Bundesländer – Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg – haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht. Für die Bewertung der Grundstücke in diesen Bundesländern gilt das jeweilige Landesrecht.

Alle sieben Jahre neue Grundsteuerwerte

Zukünftig sollen alle sieben Jahre neue Hauptfeststellungen der Grundsteuerwerte erfolgen. Je nach Art des Grundstücks kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung.

  • Unbebaute Grundstücke werden auf Basis der Grundstücksfläche und des Bodenrichtwerts bewertet.
  • Das Ertragswertverfahren ist bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohneigentum anzuwenden.
  • Das Sachwertverfahren gilt für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und bei Teileigentum.

Welche Angaben sind für die Feststellung des Grundsteuerwerts erforderlich?

Je nach Grundstücksart sind unterschiedliche Angaben erforderlich. Mit unserem einfachen Checklisten-Service können Sie auf einen Blick sehen, welche davon für Sie erforderlich sind: Zur Checkliste

Ihr persönlicher Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Grundsteuer

Selbstverständlich unterstützen wir Sie gern bei der Erstellung der Erklärung und übernehmen auf Wunsch die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie. Gern beraten wir Sie auch individuell im Zusammenhang mit Ihrem Grundstück. Als persönlicher Ansprechpartner zum Thema Grundsteuer steht Ihnen Philip Hofeditz aus unserem Team für Wirtschaftsprüfung, Steuer- und Unternehmensberatung jederzeit zur Verfügung.