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22. September 2021

Neues Gesetz zum Transparenzregister

Seit dem 1. August 2021 gilt das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG Gw), das weitreichende Folgen für die Mitteilungspflicht von Unternehmen hat.

Was ändert sich mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz?

Mit dem neuen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz ändert sich die Gesetzeslage für betroffene Unternehmen: Börsenorientierte Aktiengesellschaften, Ein-Personen-GmbH und Publikums-KG müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten von nun an aktiv an das elektronische Register melden. Die Regelung gilt nicht für Einzelunternehmen. Auch Vereine sind vorerst ausgenommen.

Was ist das Transparenzregister?

Unternehmen müssen über das Transparenzregister Auskunft über ihre wirtschaftlich Berechtigten geben, um die Verschleierung illegaler Vermögenswerte zu verhindern. Die Umwandlung vom Auffangregister zum Vollregister hat zur Folge, dass die Mitteilungspflicht bei Unternehmen, die vorher bereits aufgrund von fiktiven Mitteilungen aus anderen elektronischen Registern erfüllt wurde, sich nun ändert. Jetzt sind die meisten Unternehmen verpflichtet, sich aktiv in das Register einzutragen. Es ist deshalb dringend anzuraten, die Einhaltung und Aktualität der erforderlichen Mitteilungen zum Transparenzregister zu überprüfen.

Was müssen Unternehmen beachten?

Es gibt einige Aspekte, die von manchen Unternehmen beachtet werden müssen. Bescheide vom Bundesanzeiger Verlag über die Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters bedeuten nicht die automatische Eintragung des Unternehmens im Transparenzregister. Eine GbR ist an sich nicht transparenzregisterpflichtig, aber bei einer GbR mit Anteilen an einer GmbH gelten die beteiligten natürlichen Personen als sogenannte wirtschaftlich Berechtigte und sind dementsprechend eintragungspflichtig. Die neue Regelung gilt auch für Unternehmen, die nach dem 31. Juli 2021 neugegründet oder umstrukturiert wurden.

Welche Übergangsfristen gibt es?

Bei erstmaliger Mitteilung eines wirtschaftlich Berechtigten aufgrund der vorherigen Mitteilungsfiktion gibt es Übergangsregelungen, die für Gesellschaften ohne bisherige fiktive Mitteilungen nicht gelten. Die erforderliche Auskunft muss spätestens bis zum Ablauf folgender Fristen gemeldet werden:

  • AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022 
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022
  • In allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022 

Wenn Sie Fragen haben rund um das Transparenzregister, sind wir gern beratend für Sie da: Sei es bei der Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten oder bei der Registrierung Ihres Unternehmens im Transparenzregister bzw. Mitteilungen zum Transparenzregister.