17. März 2022

Photovoltaikanlagen und Blockkraftheizwerke im Steuerrecht

Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke bieten nicht nur aus ökologischer Sicht einen echten Mehrwert, sondern können auch ökonomisch attraktiv sein. Zu den steuerlichen Rahmenbedingungen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet der folgende Fachbeitrag einen zusammenfassenden Überblick.

Gesetzeslage: EEG und KWKG

Die Erzeugung von Strom durch Photovoltaikanlagen wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert. Eine gut konzipierte und optimal ausgerichtete Photovoltaikanlage kann sich als Renditeobjekt in Anbetracht des derzeitigen Kapitalmarktniveaus durchaus sehen lassen. Die Förderung von Blockheizkraftwerken ist im Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) geregelt.

Steuerliche Rahmenbedingungen: Beratung lohnt sich

Viele Anlagenbetreiber*innen machen sich im Vorfeld keine Gedanken darüber, welche steuerlichen Folgen damit einhergehen. Dabei greift die gesamte Breite des Steuerrechts: Neben einkommen- , gewerbe- und umsatzsteuerlichen Fragestellungen können auch grunderwerb- und erbschaftsteuerliche Themen eine Rolle spielen. Um Nachteile zu vermeiden, sollte dem Erwerb einer Anlage ein beratendes Gespräch vorangehen. Kommen Sie gern auf uns zu!

Entlastung möglich: Photovoltaikanlagen bis 10 kWp

Bei Photovoltaikanlagen bis 10 kWp kann seit neustem im Einzelfall die steuerliche Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung wegfallen. In Kombination mit der Regelung für Kleinunternehmer*innen gem. § 19 UstG kann hier eine echte Bürokratieentlastung entstehen. Warum dies für Sie von Vorteil ist? Wir beraten Sie hierzu gerne persönlich.

Einkommensteuer: Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Anlagenbetreiber*innen, die Strom erzeugen und diesen in das öffentliche Stromnetz einspeisen oder an Dritte veräußern, erzielen hierdurch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ stellt grundsätzlich eine eigenständige Einkunftsquelle dar und ist für sich zu beurteilen.

Betriebsvermögen und Betriebseinnahme: Wirtschaftsgut Strom

Die Photovoltaikanlage ist notwendiges Betriebsvermögen. Auch wenn der selbst produzierte Strom teilweise privat verbraucht wird, liegt eine ausschließliche eigenbetriebliche Nutzung vor. Zu den Betriebseinnahmen zählen in erster Linie die Vergütungen für den ins Netz eingespeisten Strom. Falls Anlagenbetreibende auch Vergütungen für den selbst verbrauchten Strom erhalten, zählen auch diese zu den Betriebseinnahmen.

Nutzungsdauer und Abschreibung

Photovoltaikanlagen stellen selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Photovoltaikanlage sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (gemäß amtlicher AfA-Tabelle 20 Jahre) linear abzuschreiben. Die Nutzungsdauer eines Blockheizkraftwerks beträgt nach AfA-Tabelle zehn Jahre.

Bis zu 40 % Abschreibung möglich

Durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrages können grundsätzlich bis zu 40 % der Anschaffung- bzw. Herstellungskosten als Aufwand steuerlich vorgezogen werden (Finanzierungsfunktion). Darüber hinaus ist im Jahr der Herstellung eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 % der Anschaffung- bzw. Herstellungskosten möglich. In beiden Fällen empfehlen wir eine individuelle Beratung, um die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen – es lohnt sich!

Übrige Betriebsausgaben

Schuldzinsen und weitere Finanzierungskosten für den Erwerb der Anlage sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ebenfalls abzugsfähig sind die laufenden Kosten für die Anlage, z. B. Ausgaben für Wartung, Zählermiete, Versicherung oder Instandhaltungsarbeiten.

Betriebsveräußerung

Veräußerungskosten im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gewerbebetriebs, z. B. Steuerberatungskosten, können in Abzug gebracht werden. Die Veräußerung des gesamten Gewerbebetriebs ist ebenfalls steuerlich begünstigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen ggf. weitere Begünstigungen (Freibetrag, ermäßigter Steuersatz) in Betracht. Zur Vermeidung etwaiger Nachteile empfiehlt sich auch hier eine persönliche Beratung.

Gewerbesteuer: Freibetrag von 24.500 € möglich

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bzw. eines Blockheizkraftwerks um einen gesonderten Betrieb. Auch wenn daneben weitere betriebliche Tätigkeiten ausgeübt werden, sind diese in aller Regel nicht zu einer Einheit zusammenzufassen. Für gewöhnlich ist somit nicht mit einer gewerbesteuerlichen Belastung zu rechnen, da den Anlagebetreibenden ein Freibetrag von 24.500 € für jeden Gewerbebetrieb zusteht.

Keine IHK-Pflichtmitgliedschaft

Aufgrund der Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp (ab 2019) sind die Anlagenbetreibenden nicht mehr Mitglied der IHK: die Pflichtmitgliedschaft entfällt.

Unternehmereigenschaft

Dient die Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung, sind Anlagenbetreibende Unternehmer*innen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Entscheidend ist hierbei, wer den Vertrag mit den Netzbetreibenden über die Lieferung des Stroms schließt. Ehegatt*innen bzw. Lebenspartner*innen sollten sich vor Unterzeichnung der Verträge daher gut überlegen, wer Unternehmer*in sein soll und welche Konsequenzen hieraus erwachsen.

Kleinunternehmer*innen: Beratung lohnt sich

Kleinunternehmer*innen können sich für die Regelbesteuerung entscheiden und so den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Anlage geltend machen. In der Regel werden Anlagenbetreibende daher auch auf die Anwendung der Kleinunternehmer*innen-Regelung verzichten. Doch Vorsicht: Hier gibt es einige Details zu berücksichtigen, zu denen wir Sie gern individuell beraten.

Grunderwerbssteuer und Eigenbedarf

Beim Kauf bzw. Verkauf eines Gebäudes mit Photovoltaikanlage unterliegt der auf die Anlage entfallende Kaufpreis grundsätzlich nicht der Grunderwerbsteuer, da es sich bei der Photovoltaikanlage um eine Betriebsvorrichtung handelt. Abgesehen von den seltenen Ausnahmefälle, in denen der Strom nicht entgeltlich ins öffentliche Netz eingespeist wird.

Erbschaft und Schenkungssteuer

Photovoltaikanlagen sind grundsätzlich Betriebsvermögen im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Damit stehen den Erbenden bzw. Beschenkten auch die besonderen steuerlichen Vergünstigungen für Betriebsvermögen zu. Insoweit lassen sich Vermögensübertragungen zu Lebzeiten steuergünstig vollziehen.

Individuelle Beratung: Viele Möglichkeiten

Neben den oben aufgeführten Eckpunkten zur steuerlichen Gestaltung rund um Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke, gibt es eine Vielzahl weiterer steuerlich relevanter Details und Besonderheiten, zu denen wir Sie gern umfassend beraten.