8. Mai 2023
Reverse-Charge-Verfahren: Sonderregelung der Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Leistungen
Regelmäßig stellt sich bei grenzüberschreitenden Leistungen die Frage, ob eine Registrierungspflicht im Ausland besteht. Daher wurde für bestimmte Leistungen eine Vereinfachungsregelung, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren geschaffen. In diesen Fällen müssen die Kund*innen beziehungsweise Leistungsempfänger*innen die Umsatzsteuer entrichten. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, wenn Sie Leistungen von Unternehmen aus dem Ausland beanspruchen oder selbst als leistender Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten tätig sind.
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Das Reverse-Charge-Verfahren – die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft – kommt wesentlich dann zur Anwendung, wenn nicht im Inland ansässige Unternehmen in Deutschland steuerpflichtige sonstige Leistungen oder steuerpflichtige Werklieferungen ausführen. Ziel ist es, eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens zu erreichen, da nicht der im Ausland ansässige Unternehmer, sondern der im Inland ansässige Unternehmer als Leistungsempfänger die Steueranmeldung durchführt.
Aufgrund der Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger entfällt die Verpflichtung des im Ausland ansässigen Unternehmers, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und mögliche Umsatzsteuerausfälle werden vermieden. Für den Leistungsempfänger bedeutet die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens typisch, dass dieser zwar die Umsatzsteuer aus dem Leistungsbezug anmeldet und abführt, jedoch gleichzeitig die Möglichkeit hat, Vorsteuer in gleicher Höhe abzuziehen. Der Leistungsbezug ist somit umsatzsteuerneutral.
Leistungsempfänger*in im Inland: Das sollten Sie beachten
Findet bei einem Leistungsbezug das Reverse-Charge-Verfahren Anwendung, so muss in der Rechnung hierauf hingewiesen werden (vgl. § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG). Fehlt der Hinweis, muss der Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren dennoch anwenden. Daneben darf auf einer Reverse-Charge-Rechnung keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden (vgl. § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG). Andernfalls schuldet der Leistende diese Steuer zusätzlich zu jener Steuer, welche durch den Leistungsempfänger im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens anzumelden ist (vgl. § 14c UStG). Die zusätzlich geschuldete Steuer ist für den Leistungsempfänger nicht als Vorsteuer abzugsfähig.
Abrechnungen von Leistungen im Ausland
Problematisch wird das Reverse-Charge-Verfahren für unsere Mandant*innen immer wieder, wenn sie selbst als leistender Unternehmer eine Leistung in einem EU-Mitgliedsstaat abrechnen möchten. Aufgrund der weitestgehenden Harmonisierung der Umsatzsteuer innerhalb der EU findet das oben genannte Vorgehen regelmäßig Anwendung. Gleichwohl empfiehlt es sich, mit einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin vor Ort die Besonderheiten des EU-Mitgliedstaates abzustimmen, da neben der Einschätzung der nationalen Steuergesetze auch jene im Bestimmungsland mit einbezogen werden müssen.
Kompetente Beratung zu grenzübergreifenden Steuerregelungen
Die deutschen Umsatzsteuerregelungen sind komplex und dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung im Einzelfall daher selbstverständlich nicht ersetzen. Bei Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
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