Ein Mann mit Aktentasche steht an einem Abgrund in der Form eines Prozentzeichens.

17. März 2023

Stolperfalle: Entstehung der Umsatzsteuer

Häufig nehmen Mandant*innen das Rechnungsdatum als maßgebliches Datum für die Entstehung der Umsatzsteuer wahr – doch dies ist ein Trugschluss. Mit diesem Artikel möchten wir hierzu in aller Kürze etwas Basiswissen vermitteln.

Sollversteuerung: Umsatzsteuer auch ohne Rechnung fällig

Wird die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten, der sogenannten Sollversteuerung, erhoben, so entsteht die Steuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in welchem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde.

Ob bereits eine Rechnung über diese Leistung geschrieben wurde, ist für die leistenden Unternehmer – entgegen mancher Annahmen – nicht ausschlaggebend. Auch ist für die leistenden Unternehmer nicht entscheidend, ob sie bereits von den Leistungsempfänger*innen das Geld erhalten, oder die Leistungsempfänger*innen bereits vom Vorsteuerabzug Gebrauch gemacht haben.

Alternative: Istversteuerung

Eine gängige Alternative ist die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten – die sogenannte Istversteuerung. Im Rahmen dieser Besteuerungsart werden ausgeführte Leistungen erst mit Vereinnahmung (sprich: Erhalt) des Rechnungsbetrages umsatzbesteuert. In der Praxis wird diese Variante häufig bevorzugt, da sie temporäre Liquiditätsvorteile mit sich bringt. Die Istversteuerung kann aber nur von Unternehmen mit einem Umsatz bis maximal 600.000 € sowie bei Freiberufler*innen genutzt  werden.

Wann gilt eine Leistung als ausgeführt?

Es stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage, ob und wann eine Leistung als ausgeführt gilt. So zählen Lieferungen – einschließlich Werklieferungen – grundsätzlich dann als ausgeführt, wenn der*die Leistungsempfänger*in die Verfügungsmacht über den zu liefernden Gegenstand erlangt. Dienstleistungen, insbesondere Werkleistungen, gelten grundsätzlich zum Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt – hier folgt das Steuerrecht dem Zivilrecht.

Besonderheit: Teilleistungen und Anzahlungen

Eine teilbare Leistung liegt dann vor, wenn sich die Beteiligten im Vorwege darüber geeinigt haben, dass diese Leistung auch nur in Teilen geschuldet wird. Ein anschauliches Beispiel für Teilleistungen ist ein Mietvertrag mit monatlich vereinbarten Mietzahlungen. Da diese Leistung in Teilen geschuldet wird, entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in welchem die Leistung ausgeführt wurde. Wird dagegen ein Entgelt oder ein Teil des Entgelts – wie z. B. Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen – vor Ausführung einer Leistung vereinnahmt (eingenommen), ist die Umsatzsteuer für genau diesen Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bei der Voranmeldung zu berücksichtigen.

Beratung im Einzelfall

Sie sind sich nicht sicher, wie Ihre Leistung umsatzsteuerlich einzuordnen ist? Kein Problem: Wir stehen für einen individuellen Beratungstermin jederzeit gern zur Verfügung.