23. Juni 2021

Verlängerung der Umsatzsteuersenkung für Restaurants und Verpflegungsleistungen

Die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf 7 Prozent für Speisen in Restaurants und Verpflegungsleistungen wird bis 31.12.2022 verlängert. Statt wie ursprünglich vorgesehen nur bis zum 30.06.2021. Dies hat der Bundestag im Zuge des „Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes“ beschlossen. Vor Corona galt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent nur für Speisen zum Mitnehmen.

Das sind gute Nachrichten für Gastwirt*innen, die die Folgen der Pandemie trotz aller Impf-Fortschritte und Lockdown-Lockerungen nach wie vor stark spüren.

Restaurant Steuern Steuerberatung Unternehmensberatung burgenta Partner Hans-Willi Petersen und Jan Keirat

Besonderheiten der Umsatzsteuersenkung

Dabei gilt es aber Besonderheiten zu beachten, die vor allem Menü-Angebote betreffen, denn Getränke sind von der Steuersenkung weiterhin ausgenommen. Wird beispielsweise ein Menü (Essen + Getränk) zum Preis von 10 Euro angeboten, ist der Getränkeanteil, der in diesem Fall 30 Prozent beträgt, mit 19 Prozent Mehrwertsteuer zu veranschlagen. Die restlichen 70 Prozent beziehen sich auf den Speiseanteil und können somit bis zur eingangs genannten Frist mit lediglich 7 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Dies bedeutet in der Praxis einen buchhalterischen Mehraufwand, der natürlich weiterhin von uns für unsere Mandant*innen erledigt wird.

Regelung zu Mehrzweck- und Einzweckgutscheinen

Das Augenmerk sollte vor diesem Hintergrund auch auf Gutscheine gelegt werden, die ausschließlich Speiseangebote umfassen, denn diese werden weiterhin komplett mit nur 7 Prozent besteuert. Grund hierfür ist die seit letztem Jahr gültige Regelung zu Mehrzweck- und Einzweckgutscheinen, die dafür sorgt, dass nur dann direkt versteuert werden muss, wenn das Angebot ausschließlich Speisen betrifft.

Bei Fragen rund um das Thema, kommen Sie gern auf uns zu – wir beraten Sie individuell und persönlich.

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