Grafik von vier Personen, die ein Büro weihnachtlich schmücken. An der Wand hängt ein Kurvendiagramm.

5. Dezember 2023

Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen: Wichtige Überlegungen zur Weihnachtszeit

Weihnachten naht, und für viele Unternehmen bedeutet dies: Es ist Zeit für die jährliche Weihnachtsfeier! Diese erfreuliche Tradition bringt nicht nur festliche Stimmung, sondern wirft auch wichtige steuerliche Fragen auf. Ein zentrales Thema ist der Vorsteuerabzug bei solchen Veranstaltungen. In diesem Beitrag beleuchten wir, was Unternehmen beachten sollten.

Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug

Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, die gezahlte Umsatzsteuer für Betriebsausgaben von der eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen (sogenannte Vorsteuer). Bei Betriebsveranstaltungen, wie den anstehenden Weihnachtsfeiern, gibt es dabei spezielle Voraussetzungen:

Unternehmen können die Kosten ihrer Betriebsveranstaltungen als Vorsteuerabzug geltend machen, wenn diese im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit stehen. Dies kann auch dann gelten, wenn die Veranstaltung zugleich den privaten Interessen der Mitarbeitenden dient.

Entscheidende Gerichtsurteile und Entwicklungen

  1. BFH-Urteil vom Mai 2023: Vorsteuerabzug bei Aufmerksamkeiten: Unternehmen dürfen nur für Ausgaben bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter*in, die als Aufmerksamkeiten gelten, den Vorsteuerabzug geltend machen. Anders als in der Lohnsteuer handelt es sich hierbei allerdings um eine Freigrenze. Dies bedeutet, dass die Vorsteuerabzugsfähigkeit komplett entfällt, wenn die Ausgaben diese Grenze überschreiten, und nicht nur der den Betrag von 110 Euro übersteigende Teil steuerlich unberücksichtigt bleibt.
  2. Einbeziehung des äußeren Rahmens: Kosten, die für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung anfallen (wie Miete und Personalkosten), müssen in die Berechnung der 110-Euro-Grenze pro Mitarbeiter*in einbezogen werden.

Feiern ohne Bedenken

Um sowohl den Teamgeist und die Unternehmenskultur zu fördern als auch die steuerlichen Anforderungen zu erfüllen, sollten die Regeln zum Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen von Unternehmen genau beachtet werden. Und dies gilt selbstverständlich nicht nur zur Weihnachtszeit.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Denn dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und kann daher keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen.

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