13. November 2025 | Wissen
Wann Provisionen für Tipps steuerpflichtig sind
In der Immobilien- oder Versicherungsbranche ist es gängige Praxis: Eine Person vermittelt einen Kontakt – etwa zu Käufer*innen oder potenziellen Versicherungsnehmer*innen – und erhält dafür eine Provision. Doch wie sind diese Einnahmen steuerlich zu behandeln? Wir geben einen kompakten und verständlichen Überblick über die einkommen- und umsatzsteuerliche Einordnung.
Wer gilt als Tippgeber*in?
Tippgeber*innen stellen lediglich den Kontakt zwischen Interessent*innen und Unternehmen her – sie beraten nicht selbst. Das unterscheidet sie klar von Vermittler*innen. Je nach Ausgestaltung kann diese Tätigkeit jedoch einkommen- und umsatzsteuerlich relevant sein.
Einkommensteuer: Drei Fälle im Überblick
- Regelmäßige Tätigkeit:
Wer dauerhaft und mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist, betreibt ein Gewerbe. In diesem Fall zählen die Provisionen als Betriebseinnahmen und sind voll einkommensteuerpflichtig. - Gelegentliche Tätigkeit:
Auch einmalige Tipps können steuerlich relevant sein. Die Einnahmen gelten als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 EStG, wenn sie die Freigrenze von 256 EUR im Jahr übersteigen. Werbungskosten wie Fahrtkosten dürfen abgezogen werden. - Die Kundschaft selbst erhält die Provision:
Wenn die Provision zum Beispiel von der versicherungsvermittelnden Person an die Kundschaft ausgezahlt wird, entsteht für die Kundschaft keine steuerpflichtige Einnahme – es handelt sich um eine Preisreduktion, nicht um Einkommen.
Umsatzsteuer: Regelsteuersatz und Ausnahmen
Tippgeberleistungen gelten als sonstige Leistungen und unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Tippgeberrolle im Rahmen einer umsatzsteuerfreien Tätigkeit ausgeübt wird, etwa durch eine versicherungsvermittelnde Person – zum Beispiel bei Untervermittlungen innerhalb eines Netzwerks.
Unser Tipp: Kleinunternehmer*innen profitieren oft von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG, wenn bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Fazit
Ob gelegentlich oder regelmäßig – Provisionseinnahmen von Tippgeber*innen können steuerlich relevant sein. Die genaue Einordnung hängt vom Umfang und der Art der Tätigkeit ab. Wir von burgenta beraten Sie gern – persönlich, digital und passgenau.
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine fundierte Einschätzung Ihres konkreten Falls stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
Jetzt digitalen Beratungstermin buchen