15. Juli 2022

Was Sie jetzt zur Energiepreispauschale wissen müssen

Die Energiepreispauschale ist eine von der Bundesregierung beschlossene Einmalzahlung in Höhe von 300,00 €. Sie soll an alle in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen ausgezahlt werden, um die aktuell hohen Energiepreise abzumildern sowie um diejenigen Bevölkerungsgruppen zu entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung stark belastet sind.

Wer hat Anpruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruch auf die Pauschale haben alle Personen, die im Jahr 2022 in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten (unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige) und in diesem Jahr Einkünfte aus den folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • Selbständige Arbeit
  • Einkünfte aus einer aktiven Beschäftigung als Arbeitnehmer*in

Wie erfolgt die Auszahlung an Arbeitnehmer*innen?

Die Pauschale wird im September von Arbeitgebenden an Arbeitnehmer*innen ausgezahlt, sofern sie zum 1. September in einem Dienstverhältnis stehen, in eine der Steuerklassen I bis V eingeordnet sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Jede Person, die im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Zahlung. Wenn allerdings Anfang September kein Dienstverhältnis besteht, kann die Auszahlung nur über die Steuererklärung erfolgen.

Weitere Begünstigte

Arbeitgeber*innen sollen die Pauschale mit der ersten, nach dem 31. August 2022 vorzunehmenden, regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen. Zu den Begünstigten gehören außer oben genannten:

  • Beschäftigte in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
  • Beschäftigte mit einem aktiven Dienstverhältnis, die Lohnersatzleistungen beziehen (z. B. Beschäftigte in Elternzeit mit Elterngeldbezug)

Wie erfolgt die Finanzierung der Pauschale?

Zur Finanzierung dieser Auszahlung sollen Arbeitgeber*innen die Pauschalen im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung vom Gesamtbetrag der Lohnsteuer abziehen. Ausnahmen gibt es für Arbeitgeber*innen, die insgesamt weniger als 5.000 € Lohnsteuer im Jahr zahlen und die Steuer nur vierteljährlich abführen. Für diese wird es die Möglichkeit geben, die Auszahlung im Oktober vorzunehmen.

Energiepauschale für Minijobber*innen

Auch Minijobber*innen sollen von der Energiepreispauschale profitieren. Voraussetzung für die Auszahlung ist allerdings, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Dies müssen Arbeitnehmer*innen vor der Auszahlung schriftlich bestätigen. In Fällen, in denen keine Lohnsteuer-Anmeldung abgegeben wird, können die Beschäftigten die Pauschale nur über die eigene Steuererklärung in Anspruch nehmen.

Erhalt der Energiepreispauschale: Ausnahme

Aber wie erhalten Anspruchsberechtigte die Energiepreispauschale, wenn sie diese nicht über den Arbeitgebenden oder die Minderung der Vorauszahlung erhalten haben? In diesem Fall können Anspruchsberechtigte die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 beziehen.

Fällt die Pauschale unter die Steuer- bzw. Beitragspflicht?

Die Energiepreispauschale ist in der Regel voll einkommensteuerpflichtig. Es handelt sich allerdings nicht um eine beitragspflichige Einnahme in der Sozialversicherung. Sie haben Fragen zu Ihrem individuellen Fall oder möchten mehr zum Thema wissen? Kommen Sie gern für eine persönliche Beratung auf uns zu: Wir freuen uns auf Sie!