23. Mai 2023
Welche Steuern müssen Influencer zahlen?
Der Beruf des Influencers oder Content Creators wird stetig beliebter und bekommt eine immer größere Relevanz. Häufig verlaufen die Grenzen zwischen Hobby und Beruf fließend – da stellen sich viele Fragen. Denn welche Pflichten sind zu beachten? Und wie ist die steuerliche Lage bei Gratisprodukten? In diesem Beitrag informieren wir über die Grundlagen der Besteuerung von Influencern.
Beginn und Umfang der Tätigkeit
Da das Teilen von Inhalten in den sozialen Medien oftmals als Hobby beginnt und erst später Einkünfte erzielt werden, ist der Beginn der Influencer-Tätigkeit häufig schwierig zu ermitteln. Bei einer regelmäßigen Tätigkeit müssen grundsätzlich alle erzielten Einnahmen in Geld oder Geldeswert der Einkommensteuer und bei gewerblichen Einnahmen auch der Gewerbesteuer unterworfen werden. Wenn keine Kleinunternehmerschaft vorliegt, fällt auch die Umsatzsteuer an. Zu beachten ist, dass eine Besteuerung auch erfolgt, wenn kein Geld fließt, sondern lediglich Sachzuwendungen gewährt werden.
Bei gewerblichen Einnahmen ist ein Gewerbe anzumelden. Dies gilt auch, wenn Verluste erzielt werden. Auch Freiberufler*innen müssen ihre Tätigkeit dem Finanzamt anzeigen. Es ist in beiden Fällen zeitnah ein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an das Finanzamt zu übermitteln.
Einkommensteuerliche Behandlung
Es können entweder gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach § 18 EStG oder beide Einkunftsarten nebeneinander vorliegen. Eine individuelle Abgrenzung ist Pflicht. Mehrheitlich liegen allerdings gewerbliche Einkünfte vor.
Zu den gewerblichen Einkünften nach § 15 EStG zählen zum Beispiel
- Produkt-Tests
- Bewerbung von Produkten
- Werbeanzeigen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EstG liegen zum Beispiel vor bei
- freiberuflichen Einkünften als angehöriger eines Katalogberufs oder ähnlichen Berufs
- schriftstellerischer, wissenschaftlicher, künstlerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit
Geltendmachung von Verlusten
Wenn keine Liebhaberei bei andauernden Verlusten vorliegt – also eine Tätigkeit, bei der die Gewinnerzielungsabsicht fehlt und es zu keinem Totalgewinn kommt –, können Influencer Verluste steuerlich geltend machen. Es sollte also grundsätzlich auch bei Verlusten eine Steuererklärung abgegeben werden.
Dabei gilt zu beachten: In den ersten Jahren einer Tätigkeit kommt es häufig zu sogenannten Anfangsverlusten. Das Finanzamt behält sich in diesen Fällen eine abschließende Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht vor.
Arten der Einnahmen
Es unterliegen grundsätzlich alle erzielten Einnahmen in Geld oder Geldeswert, Werbe- und Sacheinnahmen, betriebliche Vorteile und betriebliche Geschenke der Einkommensteuer.
Beispiele hierfür sind Einnahmen durch
- Produktplatzierungen
- Bannerwerbungen / Affiliate-Marketing
- Merchandise-Verkäufe
- Influencer-Marketing durch Kooperationen mit Unternehmen
- Amazon-Partnerprogramm-Links
Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Besteuerung bei
- rein privat veranlassten Geschenken
- Rückgabe von getesteter, beworbener oder vorgeführter Ware
- Streuwerbeartikel
- Persönliche Aufmerksamkeiten
- Pauschalsteuer nach § 37b EStG
Mögliche Betriebsausgaben
Wie auch bei anderen Unternehmern sind ein betrieblicher Zusammenhang und eine betriebliche Veranlassung der Ausgaben für den Betriebsausgabenabzug erforderlich. Eine besondere Herausforderung ist bei Influencern die Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Aufwendungen der privaten Lebensführung. So können in Abhängigkeit von der Tätigkeit des Influencers unter Umständen auch untypische Betriebsausgaben zum Abzug kommen. Ob diese Kosten dann in voller Höhe oder anteilig abziehbar sind, muss individuell beurteilt werden.
Weiterhin ist zu bedenken, dass bei Geschenken, Produkten, Waren, Sacheinnahmen oder Vorteilen bei ausschließlich betrieblicher Nutzung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nebeneinander vorliegen.
Gewerbesteuerliche Beurteilung
Wenn gewerbliche Einkünfte vorliegen, sind die üblichen Hinzurechnungen und Kürzungen im Rahmen der Berechnung der Gewerbesteuer zu beachten und für Einzelunternehmer und Personengesellschaften kommt der Freibetrag in Höhe von 24.500,00 € zur Anwendung. Es gelten also die grundsätzlichen Regelungen wie bei anderen Gewerbetreibenden. Sollte Gewerbesteuer zu zahlen sein, kann diese wie üblich zum Großteil im Rahmen der Berechnung der Einkommensteuer angerechnet werden, damit keine doppelte Belastung vorliegt.
Mit digitaler Kompetenz für Sie da
Sie haben Fragen zum Thema Influencer-Besteuerung? Gern erläutern wir Ihnen die für Sie relevanten Sachverhalte in einem persönlichen Gespräch – denn dieser Beitrag kann selbstverständlich keine individuelle steuerliche Beratung ersetzen. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine E-Mail.