15. Juli | Wissen
Instandhaltungsrücklage bei vermieteten Immobilien: Werbungskostenabzug nur bei tatsächlichem Abfluss
Viele Eigentümer*innen vermieteter Wohnungen zahlen regelmäßig in die sogenannte Instandhaltungsrücklage ein. Diese Beiträge dienen der Finanzierung künftiger Instandhaltungsmaßnahmen. Doch steuerlich bringt das nicht automatisch Vorteile: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass ein Werbungskostenabzug erst dann möglich ist, wenn die Mittel tatsächlich verausgabt werden.
Werbungskosten: Wann sind Instandhaltungsrücklagen abziehbar?
Auch wenn die Zahlung zur Instandhaltungsrücklage wirtschaftlich betrachtet den einzelnen Wohnungseigentümer*innen zuzurechnen ist, gehört das Geld rechtlich der Eigentümer*innen-Gemeinschaft. Erst wenn diese Mittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verwendet werden, entsteht ein direkter Bezug zur Vermietungstätigkeit – und damit die Grundlage für den Werbungskostenabzug.
Kann ich Werbungskosten bei einem Verkauf geltend machen?
Das BFH-Urteil (Az. IX R 19/24) bestätigt: Die bloße Einzahlung reicht nicht. Entscheidend ist der Abfluss durch die Verwaltung – unabhängig davon, ob die Rücklage aus der Miete gezahlt wurde oder ob das Eigentum zwischenzeitlich veräußert wurde. Wer vor der Verausgabung verkauft, kann keine Werbungskosten mehr geltend machen, erhält aber häufig einen Ausgleich über den Kaufpreis.
Warum gibt es die Regelung zur Instandhaltungsrücklage?
Die Regelung verhindert potenzielle steuerliche Gestaltungen, z. B. durch überhöhte Rücklagenzuführungen kurz vor dem Verkauf. Zugleich sorgt sie für eine klare Abgrenzung, wann Kosten steuerlich anerkannt werden dürfen und wann nicht.
Unser Fazit:
Für Vermieter*innen gilt: Behalten Sie die Jahresabrechnungen im Blick und lassen Sie sich Bescheinigungen über tatsächliche Verausgabungen aushändigen. So sichern Sie sich den Werbungskostenabzug zum richtigen Zeitpunkt.
Sie möchten Ihre Steuerstrategie rund um vermietete Immobilien optimieren?
Vereinbaren Sie jetzt einen Beratungstermin mit uns, denn dieser Artikel ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Wir bei burgenta unterstützen Sie persönlich, digital und passgenau damit Sie Ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.