Ein Mann mit Aktentasche fährt auf einem Fahrrad.

21. Februar 2022

Wissenswert: Steuerliche Gestaltung rund um Elektrofahrräder

Elektrofahrräder sind populärer denn je: Neben den positiven ökologischen Aspekten können sich für Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen auch steuerrechtliche Vorteile aus der Nutzung ergeben.

Bewegung in Zahlen

Die Beliebtheit von Elektrofahrrädern ist auch während der Corona-Pandemie weiterhin gestiegen. Während Anfang 2015 noch in 1,5 Millionen Haushalten Elektrofahrräder vorhanden waren, besaßen zum Jahresanfang 2020 bereits 4,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein Elektrofahrrad. Zum Jahresanfang 2021 erhöhte sich dieser Wert auf 5,1 Millionen Haushalte. Im folgenden Beitrag finden Sie eine kleine Übersicht zu den steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Entscheidend: Verkehrsrechtliche Einordnung

Die Nutzung von Elektrofahrrädern kann aus mehreren Gründen für die steuerliche Gestaltung vorteilhaft sein. Aber für welche Arten von Elektrofahrrädern trifft dies zu? Hier gilt die verkehrsrechtliche Einordnung. Steuerliche Begünstigungen für Elektrokraftfahrzeuge sind anwendbar, wenn folgende Kriterien zutreffen. Das Elektrofahrrad ist

  • mit einer elektrischen Trethilfe (bis 25 km/h) mit einer Nenndauerleistung von höchstens 250 W ausgestattet und/oder verfügt
  • über eine selbständig beschleunigende, sogenannte Anfahr- oder Schiebehilfe (bis 6 km/h).

Treffen diese Kriterien hingegen nicht zu, handelt es sich verkehrsrechtlich um ein Kraftfahrzeug, dessen Nutzung nicht steuerlich begünstigt wird. Gern beraten wir Sie hierzu persönlich, um im Einzelfall – z. B. bei der Nutzung von Lastenfahrrädern – zu klären, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten sich ergeben.

Vertragliche Ausgestaltung bestimmt Art der Besteuerung

Die Art der Besteuerung hängt von der vertraglichen Ausgestaltung zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in ab. Als vertragliche Modelle für die Nutzungsüberlassung kommen sowohl eine Lohnerhöhung als auch eine Gehaltsumwandlung in Frage – z. B. bei Verzicht der Arbeitnehmer*innen auf einen Teil des Barlohns im Gegenzug für die Überlassung.

Grundsätzlich gilt die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder gleichgestellten Fahrten sowie Privatfahrten. Eine Ausnahme bildet die Sonderrechtsbeziehung, d. h. wenn ein Vertrag ohne Abhängigkeit zum Arbeitsverhältnis besteht. Klingt kompliziert? Wir beraten Sie jederzeit gern persönlich.

Geldwerter Vorteil: Gehaltsumwandlung und Lohnerhöhung

Der geldwerte Vorteil – bzw. Sachlohn – für Arbeitnehmer*innen bei einer Gehaltsumwandlung oder Lohnerhöhung ist bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2018 zu bewerten. Auch, wenn sich die Nutzungsmöglichkeit im Laufe eines Monats nur zeitweise ergibt. Lohnsteuerlich bildet die Summe aus Bar- und Sachlohn den steuerpflichtigen Arbeitslohn der Arbeitnehmer*innen. Die Freigrenze ist in Fällen der Lohnerhöhung bzw. Gehaltsumwandlung nicht anwendbar.

Steuerpflichtiger Sachlohn: Aufladen des Elektrofahrrades

Elektrofahrräder brauchen Strom. Hier gilt: Laden Arbeitnehmende ihr Elektrofahrrad im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich auf, führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Sachlohn. Abweichend von diesem Grundsatz stellen die gewährten Vorteile jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Werbungskostenabzug für Arbeitnehmer*innen

Grundsätzlich können Arbeitnehmer*innen Werbungskosten geltend machen: maximal jedoch 4.500 Euro jährlich. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer*innen ein überlassenes Elektrofahrrad für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Hinweis: Nutzen Arbeitnehmer*innen das überlassene Fahrrad auch für Auswärtstätigkeiten – d.h. beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind – ist keine pauschale Ermittlung der Werbungskosten möglich. Dies liegt daran, dass im aktuellen Bundesreisekostengesetz kein pauschaler Kilometersatz vorgesehen ist.

Zuzahlungen der Arbeitnehmer*innen: kein negativer Sachlohn

Eine Zuzahlung durch die Arbeitnehmenden führt in keinem Fall zu einem negativen Sachlohn. Denn Kostenübernahmen der Arbeitnehmer*innen mindern zwar den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Hinweis: Ist die Überlassung eines Elektrofahrrads einkommensteuerrechtlich steuerfrei, führt eine Zuzahlung der Arbeitnehmer*innen nicht zu einer Minderung des Arbeitslohns.

Nachhaltige Vorteile dank individueller Beratung

Lassen Sie sich nicht von Details, Sonderregelungen und Ausnahmen abschrecken: Was kompliziert klingt, muss im Einzelfall nicht kompliziert sein. Die Möglichkeiten zu einer vorteilhaften steuerlichen Gestaltung sind zahlreich. Bei allen Fragen bezüglich der Besteuerung rund um Elektrofahrräder stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite: Schließlich können durch die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern nicht nur steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden, sondern es wird auch ein wichtiger Beitrag zur Schonung des Klimas geleistet.

Sie haben Fragen oder möchten mehr zum Thema wissen? Kommen Sie gern für eine persönliche Beratung auf uns zu: Wir freuen uns auf Sie!